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ASoK 9, September 2014, Seite 322

Banken-Kollektivvertrag: Wartefrist und Stichtagsregelung für Administrativpensionen

Für alle nach dem 1. 1. 1992 eingetretenen Mitarbeiter in Banken kommt diese besondere Form eines kollektivvertraglichen Kündigungsschutzes bzw. einer Versorgungsleistung nicht mehr zur Anwendung

Sieglinde Gahleitner

Für alle Angestellten, die vom Anwendungsbereich des Kollektivvertrages des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers erfasst sind, galt bis 1996 der Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte in der jeweils geltenden Fassung (Pensionsreform 1961) – in der Folge kurz: PR 61. Mit wurde ein Pensionskassen-Kollektivvertrag abgeschlossen, der gem. § 2 auch für jene Dienstnehmer gelten sollte, die vor 1997 in das Dienstverhältnis zu einer Bank eingetreten sind. Es wurde ein Systemwechsel im kollektivvertraglichen Pensionsrecht vollzogen. Dennoch bleiben noch Anwendungsbereiche der PR 61 aufrecht. Das Übergangsrecht befindet sich teilweise im Pensionskassen-Kollektivvertrag und teilweise in der PR 61. Eine besondere Form der Versorgungsleistung, die im Pensionskassen-Kollektivvertrag nicht mehr existiert, war in der PR 61 mit der Administrativpension geregelt. Der OGH hat sich nun in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 84/13f, ASoK 2014, 360, mit dem Übergangsrecht und den Voraussetzungen für die Beanspruchung der Administrativpension beschäftigt.

1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Administrativpension nach der PR 61

Durch § 8 der PR 61 ist geregelt, dass Dienstnehme...

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