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Mehrwertsteuer: Steuerbefreiungen für sonstige Leistungen iZm einer Ausfuhr nur bei unmittelbarer Erbringung an den Versender oder Empfänger anwendbar
Art 146 Abs 1 Buchst e MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
( L.Č., C-288/16)