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Dienstleistungsfreiheit: Kein Grundfreiheitsschutz für Dienstleistungen zwischen Gibralter und dem Vereinigtem Königreich
Art 355 Abs 3 AEUV iVm Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt darstellt, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist.
( The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited und The Queen, C-591/15)