Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbringung eines Hoheitsbetriebes und Firmenwert
Entscheidung: RV/4100102/2012, Revision zugelassen und eingebracht.
Normen: § 6 Z 14 EStG 1988; § 2 Abs 5 KStG 1988.
Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebes in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar, weshalb weder Ansatz noch Abschreibung dieses Firmenwerts gem § 8 Abs 3 EStG vorgenommen werden können.