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SWK 33, 20. November 2017, Seite 1387

Diskriminierung Schweizer Kapitalgesellschaften bei Einbringungen in Österreich

Oder Gleichbehandlung nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU?

Reinhold Beiser

Österreich diskriminiert Schweizer Kapitalgesellschaften bei Einbringungen nach Art III UmgrStG. Das Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten des AEUV und der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU lässt eine solche Benachteiligung im Vergleich zu einbringenden österreichischen Körperschaften oder EU-Kapitalgesellschaften nicht zu. Schweizer Kapitalgesellschaften können somit österreichisches Betriebsstättenvermögen nach Art III UmgrStG ertragsteuerneutral zu Buchwerten einbringen.

1. Der Sachverhalt

Eine in der Schweiz ansässige AG ist als Kommanditistin an einer österreichischen GmbH & Co KG mit Sitz, Geschäftsleitung und Betriebsstätte in Österreich beteiligt. Die Schweizer AG hält 100 % an der Komplementär-GmbH. Die GmbH & Co KG betreibt einen Gewerbebetrieb an ihrer Betriebsstätte in Österreich und ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG.

S. 1388 Österreich besteuert den österreichischen Betriebsstättengewinn nach Art 5, 7 und 23 DBA Schweiz mit 25 % Körperschaftsteuer (Betriebsstättenprinzip mit Befreiungsmethode zugunsten von Österreich).

Die Schweizer AG bringt ihre Mitunternehmerbeteiligung als Kommanditistin nach Art III UmgrStG in die österreichische Komplementär-GmbH ein. Die Anteile an der übernehmenden GmbH (einer 100%-T...

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