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SWK 33, 20. November 2017, Seite 1375

Betrugsschaden als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH: Vergeblich getätigte Aufwendungen sind sofort abzugsfähig

Bernhard Renner

Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Mietobjekts hätten führen sollen, schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus. Daher können auch Geldbeträge, die einem betrügerischen Makler in der Erwartung überlassen werden, dieser werde sie zum Erwerb eines Vermietungsobjekts aufwenden, Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen (BFH , IX R 24/16, BFH/NV 2017, 1106).

1. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger beabsichtigte im Juni 2000 ein mit einer Villa bebautes Grundstück zu erwerben. Der bereits vereinbarte Beurkundungstermin platzte, nachdem die Verkäuferin kurzfristig einen höheren als den bisher genannten Preis verlangte.

In der Folge spiegelte ein Immobilienmakler ihm vor, von der Verkäuferin mit dem Verkauf beauftragt zu sein und den Kauf für 2,5 Mio DM vermitteln zu können. Der Steuerpflichtige müsse aber im Hintergrund bleiben und ihm das Geld in bar übergeben. Nach diversen Änderungen, die der Makler dem Steuerpflichtigen wahrheitswidrig mitteilte, übergab dieser ihm 3,5 Mio DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-Dollar als „Handgeld“ in ba...

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