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SWK 33, 20. November 2017, Seite 1371

Stabilitätsabgabe unionsrechtswidrig?

Entscheidung: EU 2017/0008.

Normen: §§ 1, 2 StabAbgG; Art 56 ff, 63 AEUV.

Gemäß § 1 StabAbgG unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage sieht § 2 StabAbgG ua vor, dass in einem ersten Schritt die unkonsolidierte Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts heranzuziehen ist. Ein Auslandsgeschäft des Kreditinstituts erhöht die Bilanzsumme und somit die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe, wogegen die Abwicklung des Auslandsgeschäfts mittels selbständiger Gesellschaften die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe nicht erhöht, weil das Auslandsgeschäft in der unkonsolidierten Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts nicht enthalten ist. In einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH fragt der VwGH, ob diese unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Stabilitätsabgabe mit den Grundfreiheiten, insb Art 56 ff AEUV und Art 63 AEUV, zu vereinbaren ist, da Beschränkungen – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht zulässig sind.

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