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Verschuldensunabhängige Haftung des Fiskalvertreters?
Zum Steuervertreter, der die Steuer schuldet iSd Art 143 Abs 2 MwStSyst-RL
Der VC 42 ist in Österreich ein höchst sensibles Thema. Es wird als Zollverfahren 42 begriffen, wie allein die Existenz des § 54 ZollR-DG beweist. Dabei zielt, wie der EuGH festgestellt hat, Art 143 Abs 1 lit d, Abs 2 MwStSyst-RL iVm Art 6 Abs 3 UStG auf eine doppelte Umsatzsteuerbefreiung ab. Sie ist nach der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich auf denjenigen Steuerpflichtigen zugeschnitten, der die Ware verzollt (Art 201 UZK) und sie im Anschluss daran in einen anderen Mitgliedstaat weiterliefert (Art 138 MwStSyst-RL), damit sie dort verbraucht wird und der Erwerbsteuer unterliegt (Art 20, 21 MwStSyst-RL). Art 6 Abs 3 UAbs 1 Satz 2 UStG bringt dies perfekt zum Ausdruck: „Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.“ Schwer verständlich ist deshalb, wie darauf Zollrecht sinngemäß nach § 2 Abs 1 ZollR-DG iVm § 26 Abs 1 UStG anwendbar sein soll, Art 6 Abs 3 UStG verbietet doch die Umsatzsteuerentstehung. In diesem Beitrag beschäftigt sich Ulrich Schrömbges mit dem indirekten Vertreter, der als Anmelder die Einfuhrumsatzsteuer nach § 54 ZollR-DG verschuldensunabhängig schulden soll.
1. Überblick
Zum VC 42 liegen mittlerweile drei EuGH-Entscheidungen vor...