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SWK 35, 15. Dezember 2020, Seite 1641

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Austrian Airlines

In seinen Schlussanträgen schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie Letzterer befinde, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zustehe. Der Unionsgesetzgeber habe nämlich diesen Fall nicht als Annullierung angesehen. Ein Ausgleichsanspruch entstehe nur, wenn der Fluggast wegen dieser Umleitung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreiche. In diesem Rahmen müsse die Fluggesellschaft von sich aus dem Fluggast anbieten, die Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen. Eine solche Übernahme sei nämlich im Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen, und der Fluggast, der sich an einem anderen Flughafen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen wiederfinde, sei in einer...

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