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SWK 35, 15. Dezember 2020, Seite 1619

Kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung

Entscheidung: RV/7100577/2016, Revision nicht zugelassen.

Norm: Art 59 VO (EG) 987/2009.

Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt.

Wird eine Beschäftigung iSd Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) 883/2004 „gewöhnlich“, also über einen längeren Zeitraum, ausgeübt, ändert eine kurzfristige Unterbrechung dieser Beschäftigung nichts an der Zuständigkeit des „gewöhnlichen“ Beschäftigungsstaats.

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