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Potenzielle Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Bilanzierung von Personalrückstellungen
Worauf ist bei der Bewertung abzustellen?
Infolge der COVID-19-Pandemie wurden in § 37b AMSG Anpassungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit vorgenommen. Gemäß § 37b Abs 7 AMSG gelten die Auswirkungen iZm COVID-19 als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ziel ist es, mithilfe von Kurzarbeitsbeihilfen eine Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes zu erreichen und so einer steigenden Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Seit März 2020 wurde die Corona-Kurzarbeit wiederholt verlängert (vulgo KUA-Phasen); weitere Verlängerungen sind angedacht. Im Folgenden sollen die potenziellen Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Bilanzierung von Personalrückstellungen aufgezeigt werden.
1. Überblick über die Kurzarbeitsbeihilfen
Bei der Kurzarbeit kommt es durch Sozialpartnervereinbarungen und in weiterer Folge durch Betriebsvereinbarungen oder – wenn kein Betriebsrat zuständig ist – durch innerbetriebliche Vereinbarungen zur Reduktion der Normalarbeitszeit, ohne dass dadurch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse entstehen. Dabei handelt es sich um eine spezielle Art von „Lohnausgleich“ (vergleichbar mit einer Altersteilzeit oder einer erweiterten Altersteilzeit/Teilpension). Trotz Reduktion der Normalarbeitszeit zahlt der Dienstgeber das ...