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SWK 19, 1. Juli 2018, Seite 880

Beantragter Kfz-Freibetrag ohne Eintragung im Behindertenpass

Entscheidung: RV/7102265/2018, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 34, 35 EStG 1988; § 3 VO BGBl 1996/303.

(B. R.) – Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich (2.280 Euro jährlich) zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gem § 29b StVO oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem § 2 Abs 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, gem § 2 Abs 1 Z 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 oder gem § 4 Abs 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 nachzuweisen.

Wie sich aus § 3 der Verordnung BGBl 1996/303 unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.

Die allgemeine Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur ...

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