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SWK 19, 1. Juli 2018, Seite 856

Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2018

Keine Herstellerbefreiung, sofern vorweggenommene Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden

Gerhard Petschnigg

Mit dem EStR-Wartungserlass 2018 erfolgt die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen in folgenden Gesetzen: Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 2014/40, 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/105, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl I 2015/22, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl I 2015/34, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl I 2015/101, Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, BGBl I 2015/160, Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl I 2015/163, EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I 2016/77, Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I 2016/117, Innovationsstiftungsgesetz, BGBl I 2017/28, 2017/82 (Erhöhung der Forschungsprämie).

Außerdem wurden zahlreiche VwGH-Erkenntnisse und BMF-Erlässe, die seit dem EStR-Wartungserlass 2015 ergangen sind, in die EStR aufgenommen.

1. Vorbehaltsfruchtgenuss (Rz 113a, 6442g EStR)

Leistet beim Vorbehaltsfruchtgenuss der Fruchtgenussberechtigte dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA, ist diese Zahlung bei ihm abzugsfähig, während der Fruchtgenussbesteller eine Einnahme in dieser Höhe erzielt, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht. Die Geltendmachung der AfA beim Fruchtgenussbesteller ist allerdings nur möglich, wenn eine aus...

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