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VfGH: Inflationsabschlag (II)
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der VfGH gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs 3 Teilstrich 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 ein. Mit Erkenntnis vom , G 3/2017, G 4/2017, hob er § 30 Abs 3 Teilstrich 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 als verfassungswidrig auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – infolge des vorgenommenen Abzugs des Inflationsabschlags – durch die angefochtenen Entscheidungen des BFG nachteilig betroffen sein konnte. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§ 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG). – (§ 30 Abs 3 Teilstrich 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112), (Ablehnung)
( E 655/2017, 656/2017)