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VfGH: Inflationsabschlag (I)
Auch wenn der Gesetzgeber für die Berücksichtigung inflationsbedingter Wertsteigerungen eine Durchschnittsbetrachtung anstellen kann, muss die Bezugsgröße für diese so gewählt werden, dass sie nicht offenbar der wirtschaftlichen Erfahrung widerspricht (vgl VfSlg 4409/1963, 4930/1965). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berechnung des Inflationsabschlags als unsachlich, ist doch die Höhe der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften kein S. 340 Maßstab für eine eingetretene inflationsbedingte Wertsteigerung. – (§ 30 Abs 3 Teilstrich 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112), (Aufhebung des § 30 Abs 3 Teilstrich 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112)
( G 3/2017, G 4/2017)