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VfGH: Zuwendung an Privatstiftung
Werden Wirtschaftsgüter unter Vorbehalt eines Fruchtgenusses, eines Wohnrechts oder eines anderen Nutzungsrechts unentgeltlich auf eine Privatstiftung übertragen, erhält diese nach der Rechtsprechung des VwGH nur den um das Nutzungsrecht verminderten Vermögenswert zugewendet (vgl zB , wonach es sich um ein vorbehaltenes Recht handeln muss; , 2007/15/0158, wonach die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung ist). Dem BFG ist zwar darin zu folgen, dass die Zuwendung mit jenem Betrag anzusetzen ist, der für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (§ 15 Abs 3 Z 2 lit b EStG 1988). Für den VfGH ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass hieraus zu folgern wäre, dass ein Abzug des vorbehaltenen Rechts zu unterbleiben hätte, ist doch Gegenstand der Zuwendung der um die Belastung verminderte Vermögenswert. – (§ 15 Abs 3 Z 2 lit b EStG 1988), (Aufhebung)
( E 2212/2015)