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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 335

Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen

Zum Vorliegen einer unmittelbaren bzw mittelbaren Abhängigkeit

Christoph Ritz

Die Aussetzung der Einhebung von Säumniszuschlägen setzt vor allem die Abhängigkeit solcher Nebenansprüche von der Erledigung nicht wenig erfolgversprechender Bescheidbeschwerden voraus. Der vorliegende Beitrag zeigt, welche Beschwerden in diesem Zusammenhang in Betracht kommen.

1. Einleitung

Die Aussetzung der Einhebung setzt nach § 212a Abs 1 BAO voraus, dass die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.

Nach § 212a Abs 2 lit a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Säumniszuschlagsbescheide werden von Amts wegen erlassen, sodass § 212a Abs 2 lit b BAO der Bewilligung der Aussetzung nicht entgegenstehen kann. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass kein Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs 2 lit c BAO vorliegt.

2. Unmittelbare Abhängigkeit

2.1. Allgemeines

Richtet sich die Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenbescheid, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wird, so liegt eine unmittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a Abs 1 BAO vor.

Wegen § 212a Abs 2 lit a BAO (nicht wenig erfolgversprechende Beschwerde) ist bedeutsam, was im Rechtsmittelverfahren strittig ist.

Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, dass die für di...

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