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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 310

Nachweis einer abweichenden Nutzungsdauer

Schwierigkeiten in der Praxis

Christian Prodinger

Die pauschalen und unterschiedlichen Abschreibungssätze für Immobilien im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich können durch Nachweis geändert werden. Die Voraussetzungen für einen derartigen Nachweis, insb bei außerbetrieblicher Vermietung von Gewerbeobjekten, sind zu diskutieren.

1. Rechtlicher Rahmen

Nach § 8 Abs 1 EStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 beträgt die Absetzung für Abnutzung für Gebäude 2,5 %, bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden jedoch nur 1,5 %. Im außerbetrieblichen Bereich beträgt nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG die Absetzung für Abnutzung 1,5 %. In beiden Bereichen ist es möglich, durch einen Nachweis einer abweichenden Nutzungsdauer auch andere – idR höhere – Abschreibungssätze geltend machen zu können.

Durch Verweis auf § 7 EStG ergibt sich, dass grundsätzlich die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ maßgebend ist. Darunter ist wiederum eine objektive und betriebsindividuelle Nutzungsdauer zu verstehen. Die objektive Nutzungsmöglichkeit richtet sich nach der technischen und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, allenfalls auch der rechtlichen Nutzungsdauer. Zunächst ist daher die technische Nutzungsdauer, also jene Zeit, über die sich das Wirtschaftsgut abnützt, zu ermitteln. Diese Zeit gibt den maxim...

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