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SWK 6, 20. Februar 2018, Seite 297

Der Kirchenbeitrag in der Steuererklärung

Wie können Partner ihre Sonderausgaben voll ausschöpfen?

Heinz Hinterberger

Der Kirchenbeitrag wird ab der Veranlagung 2017 nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die geleistete Zahlung von der Kirchenbeitragsstelle dem Finanzamt bekanntgegeben wird. Die Kirche meldet die Person, für die die Einzahlung geleistet wurde. Auch bei einem gemeinsamen Beitragskonto der Partner erfolgt die Übermittlung der Zahlungen getrennt für jeden Partner. Soll der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe abweichend von der Meldung der Kirchenbeitragsstelle verwendet werden, ist die neue Beilage L 1d zu verwenden.

1. Kirchenbeitrag und Beilage L 1d

Die Beilage L 1d, die auch mit einer Ausfüllhilfe (L 1d-Erl) erhältlich ist, wird bei der Arbeitnehmerveranlagung wie auch bei der gewöhnlichen Einkommensteuererklärung zu verwenden sein, wenn

1.

der Kirchenbeitrag für den Beitragspflichtigen und die Partnerin vorgeschrieben, aber nur von einer Person und nicht von einem Gemeinschaftskonto (zB Oder-Konto), das auf beide Partner lautet, bezahlt wird,

2.

der Beitrag auch für ein Kind bezahlt wird,

3.

die Zahlung steuerlich dem Partner zugeordnet werden soll, bei dem die Sonderausgabe die größere steuerliche Ermäßigung bringt, und

4.

die Zahlung jährlich 400 Euro übersteigt.

2. Entscheidend ist, wer za...

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