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Änderungen im Beitragsrecht des BSVG
Spätere Wirksamkeit der Einheitswert-Hauptfeststellung, Präzisierungen zur Rückerstattung von Beiträgen und Klärung betreffend das Einstellen von Reittieren
Mit BGBl I 2018/7, ausgegeben am , wurde eine Änderung des BSVG kundgemacht. Diese hatte sich schon während des Übergangs zur neuen Gesetzgebungsperiode als notwendig erwiesen, um auftretende Probleme im Vollzug des Beitragsrechts zu bereinigen.
1. Verschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Einheitswert-Hauptfeststellung auf den
Zum Stichtag erfolgte erstmals nach 26 Jahren eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Diese sollte gemäß der Sonderbestimmung des § 86 Abs 13 BewG im Anwendungsbereich sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zum wirksam werden. Inzwischen hat sich allerdings erwiesen, dass Hauptfeststellungsbescheide auch erst nach dem zugestellt werden.
Änderungen des Einheitswerts werden grundsätzlich – abgesehen von Fällen der Zu- und Verpachtung, von Erwerben, Veräußerungen oder Änderungen von Miteigentumsanteilen – mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgt (§ 23 Abs 5 BSVG). Dies würde mangels einer einschlägigen Sonderbestimmung auch für Änderungen aufgrund der Hauptfeststellung gelten. Enthält nun eine solche Sonderbestimmung – wie bisher – ein W...