Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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D
Daten, arbeitsbezogene
Daten, biometrische
Daten, nichtsensible
Daten, personenbezogene
Daten, sensible
Datengeheimnis
Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer und → arbeitnehmerähnliche Personen - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheimzuhalten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis) (§ 15 Abs 1 DSG 2000). (wb/jw)
Datenlöschungsklausel
Unter einer Datenlöschungsklausel versteht man eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Datenlöschung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum Schutz nachvertraglicher Interessen des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet, Daten des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig zu löschen. Zu bedenken sind zB Sicherheitskopien auf einem privaten USB-Stick, auf einer (externen) Festplatte, CD...