Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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N
Nachbarschaftshilfe
bezeichnet die ohne Vertragsgrundlage freiwillig im persönlichen örtlichen Umfeld erbrachten Tätigkeiten.
Sobald aus den rechtsgeschäftlich relevanten Umständen erkennbar wird, dass die als Nachbarschaftshilfe erbrachte Leistung nachhaltig als Gegenleistung oder in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird, können selbständige gewerbliche Tätigkeit oder ein Dienstverhältnis vorliegen. Die Abgrenzung wird im Einzelfall auf Basis einer Gesamtbetrachtung danach vorgenommen, ob → persönliche Abhängigkeit vorliegt und ob der objektive Zweck der Tätigkeit überwiegend in der Erfüllung eines altruistischen Motivs oder in der Erlangung einer Gegenleistung liegt. (wm)
Nachforschungspflicht
Die → vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund hat unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes zu erfolgen, widrigenfalls das Lösungsrecht untergeht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Eine Nachforschungspflicht trifft den Arbeitgeber nur bei Kenntnis konkreter Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers eine → Entlassung re...