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Unverzüglichkeitsgrundsatz bei Kündigung von Vertragsbediensteten
1. Die Kündigung eines Vertragsbediensteten ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. Unbegründet langes Zuwarten mit dem Ausspruch der Kündigung führt zur Verwirkung des Kündigungsrechts. Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können aber insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles, sachlich begründet sind.
2. Der Zeitraum eines Monats von der Kenntnis der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers bis zur Absendung des Kündigungsschreibens führt nicht zur Verwirkung des Kündigungsrechts, wenn in diesem Zeitraum die Weihnachtsfeiertage lagen, eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsleiters eingeholt wurde, die Verständigung des Hauptausschusses der Personalvertretung (dem nach § 39 Abs 1 Wiener Personalvertretungsgesetz ein Antragsrecht zustand) mit Äußerungsfrist von zwei Wochen und schließlich die Genehmigung der Kündigung durch die Abteilungsleiterin nötig waren. Angesichts der wegen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens bereits seit Oktober 2014 geltenden Dienstfreistellung konnte der Kläger auch während der Dauer des interne...