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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 988

Keine Istbesteuerung für Buchhaltungstätigkeiten

VwGH bestätigt die Notwendigkeit der Abgrenzung zur Unternehmensberatung

Marco Laudacher

Die Istbesteuerung steht einer GmbH nur zu, wenn deren Einkünfte, wäre sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürliche Person, solche iSd § 22 Z 1 lit b EStG wären. Die zu dieser Frage ergangene Erstentscheidung des VwGH stellt keinen Freibrief für eine umfassende Istbesteuerung dar. Nicht unter § 22 EStG fallende Einkünfte (zB Buchhaltungstätigkeiten) sind abzugrenzen, der Sollbesteuerung unterliegt auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Rechtsansicht der Lehre wird damit bestätigt.

1. Entscheidung des BFG

1.1. Einstufung des Buchhaltungsumsatzes

Im Veranlagungsjahr 2014 hat die Beschwerdeführerin (Unternehmensberatungs-GmbH) Buchhaltungsarbeiten der Istbesteuerung unterworfen und die Auffassung vertreten, dass das Finanz- und Rechnungswesen als Teil der Unternehmensberatung anzusehen sei.

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner iSd BibuG sind gewerblich tätig. Da eine Kapitalgesellschaft mehrere unterschiedliche Betriebe haben kann, sind die einzelnen Sparten getrennt zu beurteilen, ob sie fiktiv unter § 22 EStG fallen. Trotz mehrfacher Aufforderung legte die Beschwerdeführerin keine Aufteilung ihrer Tätigkeiten betreffend Unternehmensberatung und Buchhaltung vor. Diese Aufteilung erfolgte dahe...

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