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ASoK 6, Juni 2018, Seite 239

Ausbildungskostenrückersatz: Vereinbarung muss konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten enthalten

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Um die Transparenz im Falle der Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes zu gewährleisten, muss vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

Dieser Grundsatz gilt auch für (viel heiklere) Vereinbarungen über die Rückforderung eines während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts. Die notwendige Transparenz der drohenden Rückforderung ist daher nicht gewährleistet, wenn in einer diesbezüglichen Vereinbarung, die auch keinen Hinweis auf das zeitliche Ausmaß einer kursbedingten Dienstfreistellung enthält, lediglich festgehalten wird, dass die Rückforderung pro Monat einer vor dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgten Auslösung des Dienstverhältnisses „1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ umfasst.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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