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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nur in Ausnahmefällen
Rechtswidriges und schuldhaftes Handeln erforderlich
Normen: § 25 GmbHG; §§ 1313a, 1315 ABGB.
Entscheidung: 8 Ob 62/16z.
Sachverhalt
Die Klägerin lieferte einer – mittlerweile liquidierten – Gastro-GmbH eine Restauranteinrichtung unter Eigentumsvorbehalt. Weil der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt wurde, klagte sie rund ein Jahr später die GmbH erfolgreich auf Herausgabe des Mobiliars. Die Beklagte wurde erst nach dem Kaufvertrag zur Geschäftsführerin der Gastro-GmbH bestellt. Sie stellte den Herausgabeanspruch der Klägerin nie in Frage. Aus Zeitnot vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin telefonisch mit dem Vater der Beklagten (dem in der GmbH keine offizielle Funktion zukam), dass dieser das Mobiliar mit vier Helfern abbauen und zugunsten der Klägerin vorläufig einlagern lassen solle. Diese Demontage wurde so unprofessionell durchgeführt, dass die meisten Mobiliarteile beschädigt wurden. Die Klägerin begehrte den Ersatz des entstandenen Schadens von der Beklagten, weil diese als Geschäftsführerin nicht für die sorgfältige Behandlung des Mobiliars gesorgt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe sich als Geschäftsführerin nicht darum gekümmert, dass das Vorbehaltseigentum der Klägerin von ihren Erfüllungsg...