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Wettbewerb im Gesundheitswesen: Apotheken II
Starre Grenze verstößt jedenfalls gegen Unionsrecht
Bei der Errichtung einer neuen Apotheke musste bisher jede „umliegende Apotheke“ weiterhin mindestens 5.500 Personen zu versorgen haben. Andernfalls durfte keine Konzession erteilt werden. Diese „starre Grenze“ verstieß, wie der EuGH vor mehr als zwei Jahren entschieden hat, gegen die Niederlassungsfreiheit. Der österreichische Gesetzgeber hat zwar erst vor Kurzem für eine flexiblere Regelung gesorgt. Diese Regelung wird aber – wie sich nun aus einer weiteren Entscheidung des EuGH in derselben Sache ergibt – sicher nicht ausreichen (, Susanne Sokoll-Seebacher II).
1. Niederlassungsfreiheit und zulässige Beschränkungen
Die Europäische Union ist nach Art 3 Abs 1 lit b AEUV „ausschließlich“ für die „Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ zuständig. Eine der wesentlichsten Wettbewerbsregeln ist der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit: Jeder EU-Bürger hat das Recht, sich an einem beliebigen Ort in der EU niederzulassen und dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (Art 49 AEUV).
Staatliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind allerdings (ua) dann zulässig, wenn die Mitgliedstaaten „Leistungen von ...