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SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1221

Versetzung eines Beamten bei wichtigem dienstlichem Interesse

Normen: § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz.

Entscheidung: Ra 2015/12/0049.

Für eine Versetzung nach § 38 BDG muss das Kriterium des „wichtigen dienstlichen Interesses“ gegeben sein. Das Fehlen einer Ausbildung für die Tätigkeit am Zielarbeitsplatz per se steht der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses – und damit einer Versetzung – nicht entgegen; wohl aber ist die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen. Damit setzt eine Versetzung voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde (nach einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase) die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen. Außerdem besteht ein wichtiges Zuweisungsinteresse nur, wenn darüber hinaus auch keine geeigneten Bewerber für den Zielarbeitsplatz vorhanden sind.

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