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ASoK 6, Juni 2018, Seite 239

Einkünftebesteuerung bei unterjährigem Bezug von Bildungsteilzeitgeld

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Nach § 3 Abs 1 Z 5 EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nach dem AlVG oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen steuerfrei. Als eine solche steuerfreie Ersatzleistung gelten unter anderem das Weiterbildungsgeld und das (im konkreten Rechtsprechungsfall gewährte) Bildungsteilzeitgeld (§ 26 Abs 8 und § 26a Abs 5 AlVG).

Zur Vermeidung unsachlicher Progressionsvorteile sieht § 3 Abs 2 EStG aber vor, dass dann, wenn Steuerpflichtige derartige steuerfreie Leistungen nur für einen Teil des Kalenderjahres erhalten, jene laufenden Einkünfte, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen werden, auf einen Jahresbetrag umzurechnen (hochzurechnen) sind und der sich daraus ergebende Durchschnittsteuersatz der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die sich auf diese Weise ergebende Steuerlast darf aber nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (also der steuerpflichtigen und der an sich steuerfreien Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) ergeben würde (Kontrollrechnung bzw Schutzbestimmung).

Wesentlich ist, dass die angeführte Hochrechnung nur jene Einkünfte betrifft, die außerhalb des Zeitraums der Gewährung der steuerfreien Leistung...

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