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SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1205

Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei

Normen: § 2 EStG 1988; § 1 Abs 2 Z 3 LVO.

Entscheidung: RV/2100013/2014, Revision nicht zugelassen.

(B. R.) – Strittig vor dem BFG war, ob die verlustträchtige Vermietung eines Ferienappartements eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle bzw eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit iSd UStG 1994 darstellt.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Nach § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen oder der Werbungskosten erwarten lässt (objektive Ertragsfähigkeit). Sonst ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab erstmalig...

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