Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1203

Herstellung oder Instandsetzung?

Ist eine Unterscheidung bei Vermietungen noch sinnvoll?

Gerhard Kohler

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 2015/118, wurde die Abschreibungsdauer von Instandsetzungsaufwendungen von zehn auf fünfzehn Jahre (§§ 4 Abs 7 und 28 Abs 2 EStG) verlängert. Damit sind sowohl bei Vermietungen von Betriebsgebäuden für Wohnzwecke (mit Ausnahme der Überlassung an betriebszugehörige Arbeitnehmer) als auch bei Vermietungen im privaten Bereich Instandsetzungsaufwendungen nur mehr auf fünfzehn Jahre verteilt absetzbar.

Herstellungsaufwand (also insbesondere die Neuerrichtung von Wohnraum, der Ausbau bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Dachbodenflächen, die Aufstockung oder die Umgestaltung von bestehenden Gebäuden in einer Art und Weise, dass die Wesensart des Gebäudes geändert wird) ist im Gegensatz zum Instandsetzungsaufwand grundsätzlich zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Herstellungsaufwendungen können nach § 28 Abs 3 EStG über Antrag auf fünfzehn Jahre verteilt werden; es sind dies Aufwendungen nach §§ 3 bis 5 MRG, wenn das Gebäude dem MRG unterliegt, und Sanierungsmaßnahmen, wenn eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den Landesgesetzen über Wohnhaussanierung vorliegt, bzw bei Sanierungsaufwendungen nach § 19 Denkmalschutzgesetz. Werden...

Daten werden geladen...