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ASoK 6, Juni 2018, Seite 238

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten zur Abwehr von Strafen

; vgl auch Cupal/Haselsteiner/Patlocher-Kofler, Die ertragsteuerliche Behandlung von Abwehrkosten, ÖStZ 2018, 189.

Nach § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG können Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Kommission verhängt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Dogmatisch wird dieses Verbot einerseits mit dem Pönalcharakter der Strafe, andererseits damit gerechtfertigt, dass hier der Zusammenhang mit der betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit durchbrochen wird. Strittig war bisher, ob und inwieweit dieses Abzugsverbot auch auf die Verteidigungskosten zur Abwehr derartiger Strafen durchschlägt.

Die Richtlinien der Finanzverwaltung führen dazu aus, dass Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, nicht abzugsfähig sind, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (Rz 1621 der EStR 2000; Rz 385 der LStR 2002). Dem liegt offensichtlich die Ansicht zugrunde, dass die Verfahrenskosten das Schicksal der nicht abzugsfähigen Strafe teilen.

Dieser Auffassung kann nach der angeführten aktuellen Entscheidung des VwGH aber nicht mehr gefolgt werden. Aus diesem Erkenntnis, das sich ...

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