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SWK 28, 1. Oktober 2016, Seite 1200

Was ist ein „Vorführkraftfahrzeug“ iSd Sachbezugswerteverordnung?

Normenprüfungsantrag des BFG an den VfGH

Norm: § 4 Abs 1 und 6 Sachbezugswerte-VO.

Entscheidung: RN/7100003/2016 und RN/7100004/2016.

Die Beschwerdeführerin betreibt in Österreich an mehreren Standorten in Wien und anderen Bundesländern Kfz-Handels- und Servicebetriebe. Jeweils aktuelle Modelle (mit nachgewiesenen Anschaffungskosten) werden als Neufahrzeuge erworben und den Dienstnehmern zur privaten Nutzung überlassen. Die Fahrzeuge sind bei Bedarf auch für Probefahrten zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO, BGBl II 2001/416, ist ein Sachbezug (grundsätzlich 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe; maximal 960 Euro monatlich) anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.

Gemäß § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO sind bei „Vorführkraftfahrzeugen“ die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten iSd § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO anzusetzen.

Wird ein für Vorführzwecke verwendetes und daher als „Vorführfahrkraftzeug“ eingestuftes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur privaten Nut...

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