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Hauptwohnsitzbefreiung
Das Gesetz spricht von Einkünften aus der Veräußerung von „Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden“, verweist zu diesen Arten von Immobilien auf § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG und sieht die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung für den Fall vor, dass „sie“ (die Eigenheime oder Eigentumswohnungen) dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend „als Hauptwohnsitz gedient“ haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen. – (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0005)