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AgB: Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses
Die Teilnahme an der Ausbildung der Ehegattin – einschließlich des Kurses betreffend Deutsch A2 – erfolgt nicht kraft freien Willensentschlusses, sondern im Hinblick auf die Androhung einer Abschiebung durch die zuständige Behörde. Es handelt sich dabei um eine Belastung, deren wesentliche Ursache nicht die Eheschließung oder der Zuzug, sondern die Vermeidung der Gefahr der Abschiebung war. Diese Aufwendungen sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/15/0016)