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Keine Wiederaufnahme bei mehrfach bestätigter Rechtsansicht durch vorangehende Außenprüfungen
Grundsatz von Treu und Glauben steht Wiederaufnahme entgegen
Oftmals kommen Betriebsprüfer im Rahmen mehrerer Außenprüfungen zur selben rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts. Will eine spätere Betriebsprüfung (BP) in weiterer Folge – trotz gleichbleibenden Sachverhalts – von dieser bestätigten Rechtsansicht abgehen, ist eine Wiederaufnahme nach jüngster BFG-Rechtsprechung nicht ohne weiteres zulässig. Das Abweichen von einer im Zuge vorangegangener BP „bestätigten“ Rechtsansicht durch eine spätere BP verstößt vielmehr gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stellt somit eine unbillige Ermessensentscheidung dar ( RV/2101420/2017).
1. Überblick
Zweck des Rechtsinstituts der Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zuzulassen, wenn Umstände wichtiger Art hervorkommen, die eine rechtskräftige Entscheidung insgesamt als nicht rechtmäßig erscheinen lassen. Ziel ist es daher, insgesamt die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung herbeizuführen.
Im Zusammenhang mit der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 303 BAO sind zwei gesonderte Prüfschritte zu beachten. Primär muss ein berechtigter Wiederaufnahmegrund – zB das Hervorkommen neuer Tatsachen – vorliegen. In einem weiteren Schritt wird zu beachten...