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ASoK 6, Juni 2018, Seite 237

Reparatur der Verordnung zum Werbungskostenpauschale: Kürzung um Kostenersätze auch bei den Vertretern

; Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird, BGBl II 2018/68; vgl Ceipek, Die Vertreterpauschalierung ist bis 2017 weiter anzuwenden, SWK 15/2018, 695.

Der Finanzminister hat auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung eine Verordnung über die Aufstellung von Werbungskostenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen festgelegt (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382 in der Fassung BGBl II 2015/382). Der VfGH hat im oben angeführten Erkennntnis, kundgemacht in BGBl II 2018/48, die in § 4 Abs 1 dieser Verordnung enthaltene Regelung, wonach nur bei der Berufsgruppe der Vertreter die Kostenersätze gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge nicht kürzen, unter anderem wegen des offenen Widerspruchs zu § 20 Abs 2 EStG (Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen) als verfassungswidrig aufgehoben.

In Reaktion darauf wurde die angeführte Verordnung geändert und die Ausnahme für Vertreter von der Kürzung der Pauschale um Kostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG gestrichen. Die Änderung ist erstmalig bei der Veranlagung fü...

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