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ASoK 6, Juni 2018, Seite 236

II.2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Annemarie Masilko

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert im innerstaatlichen Datenschutzrecht Änderungen, die hinsichtlich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes bereits durch die Erlassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl I 2017/120, vorgenommen wurden und die im Hinblick auf die spezifischen Datenverarbeitungen in den jeweiligen Matereingesetzen im Wesentlichen in zwei Sammelgesetzen erfolgen.

Mit dem am vom Nationalrat verabschiedeten 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 sollen die erforderlichen Änderungen im ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG und NVG vorgenommen werden (RV 108 BlgNR 26. GP; 36/BNR 26. GP).

Für den Anwendungsbereich der DSGVO können aufgrund des unionsrechtlichen Transformationsverbots – anders als bislang in § 4 DSG 2000 – auf nationaler Ebene keine datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten definiert werden. Materiespezifische Datenschutzregelungen in den Sozialversicherungsgesetzen müssen daher mit Wirksamkeit ab an die neue Terminologie angepasst werden:

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