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SWK 7, 1. März 2023, Seite 395

Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde unabhängig von einer Aufforderung zur Empfängerbenennung

Entscheidung: Ra 2022/13/0072 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 162, 184 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung wurde eine GmbH als Dienstgeberin des von beauftragten Subunternehmen beschäftigten Personals angesehen und als Lohnaufwand – im Wege der Schätzung – nur ein Teil der von diesen Subunternehmen in Rechnung gestellten Honorare anerkannt. Der übersteigende Betrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt. Die von den Subunternehmen gestellten Rechnungen wurden als Scheinrechnungen angesehen.

Das BFG wies die Beschwerde ab und nahm ebenfalls das Vorliegen von Scheinrechnungen an.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die Behörde könne in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Betriebsausgabenabzug verweigern. Dazu stehe allerdings als besonderes Instrument eigens § 162 BAO zur Verfügung, von dem im konkreten Fall die Behörde aber keinen Gebrauch gemacht habe. Grundsätzlich sei eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO als spezielle Ermessensausübungsnorm der freien Beweiswürdigung vorzuziehen. Sei die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibe für eine Glaubhaftmachung oder eine Schätzung der Aufwendungen kein Raum.

Wird v...

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