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SWK 7, 1. März 2023, Seite 392

AfA-Berechtigung bei Gebäudeabriss iZm dem Abschluss eines Baurechtsvertrags

Entscheidung: Ro 2021/15/0004 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 16 Abs 1 Z 8, 28 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Eigentümer eines Grundstücks schloss – nach Beendigung einer zuvor ausgeübten Liebhaberei-Vermietung – einen Vorvertrag zu einem Baurechtsvertrag mit einem fremden Dritten ab, wobei dieser (als zukünftiger Bauberechtigter) den Abriss des vorhandenen Gebäudes übernehmen sollte. In der Folge wurde das Gebäude abgerissen und erst anschließend der Baurechtsvertrag abgeschlossen. Für das Jahr vor dem Abriss machte der Eigentümer eine reguläre Jahres-AfA (von den fiktiven Anschaffungskosten) auf das Gebäude geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine niedrigere AfA an.

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und verneinte die Werbungskosteneigenschaft der AfA, weil das Gebäude von Beginn an nicht für eine Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung: Der Zweck der steuerlichen AfA liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist,...

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