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Einkünftezurechnung bei einer „zwischengeschalteten“ OG
Entscheidung: Ro 2021/15/0026 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 22 Z 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Drei natürliche Personen waren zu je 33 % an einer Holding-GmbH (Gruppenträgerin der Unternehmensgruppe) beteiligt, die an mehreren GmbHs (Baugewerbe) beteiligt war. Diese natürlichen Personen waren auch an einer OG beteiligt, die „Managementleistungen“ gegenüber den Beteiligungs-GmbHs erbrachte. Diese „Managementleistungen“ (Unterstützung der laufenden Geschäftsführung, strategische Beratung, Controlling usw) wurden von den drei natürlichen Personen erbracht, wobei eine genaue Abgrenzung der konkret erbrachten Tätigkeiten nicht möglich war. Für die Erbringung diese Leistungen wurde eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart, die tatsächlichen Zahlungen waren jedoch (teilweise weit) höher. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die OG sei zwischengeschaltet und die Zahlungen seien direkt den drei natürlichen Personen zuzurechnen; diese Art der Verrechnung sei nur gewählt worden, um die Subsumtion unter § 22 Z 2 EStG zu vermeiden.
Das BFG gab der Beschwerde mit Verweis auf die VwGH-Rechtsprechung zur Drittanstellung von Managern Folge.
Rechtliche Beurteilung...