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AR aktuell 3, Juni 2020, Seite 26

Virtuelle Vereinsversammlungen nach dem COVID-19-Regime

Julia Nicolussi

1. Bisherige Rechtslage – Gestaltungsfreiheit, aber Verankerung in den Statuten

Das Vereinsrecht ist durch eine weite Gestaltungsfreiheit geprägt, die es ermöglicht, nicht nur die Vereinsorganisation, die Kompetenzen und Aufgaben der einzelnen Organe in den Statuten zuzuweisen, sondern auch die Interaktion innerhalb der Organe und deren Beschlussfassung statutarisch zu regeln (§ 3 Abs 2 Z 9 VerG). Der Gesetzgeber hat nur die Mitgliederversammlung und das Leitungsorgan als notwendige Vereinsorgane normiert (§ 5 VerG). Nähere Bestimmungen über die Art und Weise, wie deren Versammlungen abzuhalten sind und wie gültige Beschlüsse gefasst werden können, findet man im Gesetz nicht.

Als traditionelle Form der Versammlung galt auch für die Kollegialorgane des Vereins die Präsenzversammlung. Mit dem COVID-19-GesG sowie der konkretisierenden COVID-19-GesV reagiert der Gesetzgeber auf den aus der rezenten Gesundheitskrise resultierenden Umstand, dass Versammlungen von Vereinen aktuell nicht wie üblich in physischer Präsenz der teilnehmenden Mitglieder stattfinden können, und schafft Möglichkeiten zur Durchführung von Versammlungen und zur Beschlussfassung im Distanzweg. Auch nach bisheriger Rechtslage war die Durchführu...

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