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Einführung einer befristeten Steuer auf Zufallsgewinne von Unternehmen im Energiesektor
Österreich setzt EU-Notfallmaßnahmenverordnung um
Am wurde die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Die EU hat damit auf die Verwerfungen am Energiemarkt reagiert und Notfallmaßnahmen festgelegt. Mit außerordentlichen, gezielten und zeitlich begrenzten Maßnahmen sollen die Auswirkungen der hohen Energiepreise abgemildert werden.
1. Ausgangssituation
Die hohen Strompreise entwickelten sich ua aus den gestiegenen Kosten für Gas, das auch zur Stromerzeugung verwendet wird. Aufgrund der Situation in der Ukraine und dem damit verbundenen Rückgang von Gaslieferungen kam es zu einer zusätzlichen Preissteigerung. Der enorme Anstieg der Energiepreise hat schließlich zur hohen Inflation beigetragen. Vor diesem Hintergrund wurde eine unionsweite, koordinierte Obergrenze für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom beschlossen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zusätzlich sollen durch die Einführung eines Solidaritätsbeitrags für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der rasant ansteigenden Energiepreise auf die öffentlichen Haushalte, die Endkunden und Unternehmen in der gesamten Union gemindert werden. Der Solidaritätsbeitrag setzt bei Überschussgewinnen an, die unter normalen Umständen nicht erzielt worden wären oder erwartet werden konnten, wenn die unvorhersehbaren Ereignisse auf den Energiemärkten nicht stattgefunden hätten, und soll zu zusätzlichen Einnahmen für die nationalen Behörden führen, um betroffene Haushalte und Unternehmen finanziell zu unterstützen.
2. Vorgaben durch die EU-Notfallmaßnahmenverordnung
Die Verordnung sieht Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt (insbesondere Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs; verbindliche Obergrenze für Markterlöse; Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU sowie Möglichkeit zur Festsetzung der Strompreise unterhalb der Kosten) und Bestimmungen im Hinblick auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich (befristeter Solidaritätsbeitrag) vor. Dieser Beitrag behandelt die verbindliche Obergrenze für Markterlöse und den befristeten Solidaritätsbeitrag.
S. 357 2.1. Verbindliche Obergrenze für Markterlöse
Der 2. Abschnitt der EU-Notfallmaßnahmenverordnung sieht eine Obergrenze in Höhe von 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität für die Herstellung von Strom ua aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher oder Biomasse-Brennstoffe vor. Die Grenze von 180 Euro wird damit begründet, dass in den vergangenen Jahrzehnten (bis Februar 2022) die durchschnittlichen Preisspitzen auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Union durchgehend deutlich unter 180 Euro je MWh lagen. Da die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Marktteilnehmer auf jenen Erfahrungen beruhte, entspreche die gesetzte Obergrenze einem Preisniveau, das deutlich über den ursprünglichen Markterwartungen liegt. Darüber hinaus sei die Obergrenze durchwegs höher als die Stromgestehungskosten für die einschlägigen Erzeugungstechnologien und ermögliche es den betroffenen Erzeugern, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken. Befreiungsbestimmungen wurden etwa für Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu einem Megawatt, für Demonstrationsobjekte oder Erzeuger vorgesehen, deren Erlöse bereits durch staatliche Maßnahmen begrenzt sind. Die Überschusserlöse, dh die positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 Euro je MWh Strom, sollen den Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen zufließen.
2.2. Befristeter Solidaritätsbeitrag
Das Kapitel III der EU-Notfallmaßnahmenverordnung regelt einen sogenannten befristeten Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union, der bis einzuführen und zusätzlich zu den regulären Unternehmenssteuern zu erheben ist. Im Sinne der Verordnung betrifft dies jene Unternehmen, die mindestens 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) 2006/1893 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.
Die Grundlage für den befristeten Solidaritätsbeitrag bilden steuerpflichtige Gewinne, die nach den nationalen Steuervorschriften in den Haushaltsjahren 2022 und/oder 2023 ermittelt wurden bzw werden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen, die gemäß den nationalen Steuervorschriften in den vier Haushaltsjahren ab ermittelt wurden (sogenannte Überschussgewinne). Bei einem negativen Gewinn beträgt die Bemessungsgrundlage null. Der für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags geltende Satz soll mindestens 33 % betragen und zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben werden. Das Aufkommen soll wie jenes bei der Obergrenze für Markterlöse für Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden.
S. 3583. Umsetzung in Österreich – Energiekrisenbeiträge
Wie sonst eigentlich für eine Richtlinie der Europäischen Union üblich, lässt die EU-Notfallmaßnahmenverordnung den Mitgliedstaaten viel Gestaltungsspielraum zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen offen. Diesem Umstand folgend hat der österreichische Gesetzgeber sowohl das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) als auch das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) erlassen.
3.1. Energiekrisenbeitrag-Strom
Mit dem Energiekrisenbeitrag-Strom (kurz: EKB-S) wird die in Art 6 ff EU-Notfallmaßnahmenverordnung normierte Obergrenze für Markterlöse, die aus der Erzeugung von Strom erzielt werden, näher geregelt. Gegenstand des EKB-S ist die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen (ausgenommen Biomethan) durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Der Gesetzgeber übernahm im Wesentlichen die in der EU-Notfallmaßnahmenverordnung genannten Stromquellen mit Ausnahme der Kernenergie. Zusätzlich wurde die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Steinkohle aufgenommen. Damit folgte man einer Ermächtigung, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Beitragsschuldnern einzuführen, die Strom aus nicht in der Verordnung genannten Quellen erzeugen.
Um der Entwicklung innovativer Technologien nicht zu schaden und jene Erzeuger auszunehmen, die ohnehin nicht vom Preisanstieg profitieren, sind Veräußerungen von Strom aus Demonstrationsprojekten sowie Erlöse pro MWh erzeugten Stroms, die bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind, vom EKB-S befreit. Dies entspricht auch den Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmenverordnung. Zusätzlich unterliegen die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit oder für Zwecke des Engpassmanagements eingesetzt wird, sowie Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, nicht dem EKB-S.
Die Bemessungsgrundlage des EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, der aus den eben genannten Quellen erzeugt wird, die zwischen dem und dem erzielt wurde. Damit ist der Erhebungszeitraum länger als der in der EU-Notfallmaßnahmenverordnung festgelegte Mindestzeitraum von bis . Das Ergebnis aus derivativen Kontrakten – insbesondere von Sicherungsgeschäften –, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Erlösen stehen, unterliegt ebenso dem EKB-S. Als Überschusserlöse wird die positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je S. 359 MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse in Höhe von 140 Euro je MWh Strom definiert. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Grenze ist somit niedriger als die in der EU-Notfallmaßnahmenverordnung vorgeschlagene Obergrenze von 180 Euro pro MWh. Um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, kann jedoch eine höhere Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, wenn die Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung 140 Euro je MWh Strom übersteigen. In solchen Fällen kommt ein Aufschlag in Höhe von 20 % der tatsächlichen Investitions- und Betriebskosten zur Anwendung. Der Stromerzeuger hat diesen Umstand nachzuweisen. Bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe sind stets jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
Der Beitragssatz beträgt 90 % der Überschusserlöse. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, stellt der EKB-S bei der Ermittlung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Damit die ökologische Wende im Energiesektor durch den befristeten Energiekrisenbeitrag nicht gebremst wird, besteht die Möglichkeit, einen Absetzbetrag geltend zu machen. Es sollen Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz unterstützt werden. Folglich können begünstigte Investitionen im Ausmaß von 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt werden. Die Beitragsschuld kann so im Ausmaß von bis zu 36 Euro je MWh Strom reduziert werden. Mit dieser betraglichen Grenze wird sichergestellt, dass die in der EU-Notfallmaßnahmenverordnung vorgesehene Obergrenze für Markterlöse von 180 Euro je MWh Strom nicht überschritten wird. Der Absetzbetrag kann dementsprechend den Beitrag lediglich bis null reduzieren und zu keiner Gutschrift führen. In zeitlicher Hinsicht können begünstigte Investitionen grundsätzlich zwischen dem und dem getätigt werden. Wird jedoch die Anschaffung oder Herstellung danach abgeschlossen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem nach Maßgabe des Baufortschritts aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat zur Präzisierung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrags eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die Herausforderung einer solchen Verordnung ist die Konkretisierung des Rechtsrahmens hinsichtlich des begünstigten Investitionszeitraums, der Definition von begünstigten Investitionen im Sinne der erneuerbaren Energie und Energieeffizienz sowie der Zurechenbarkeit der Investitionen bei verbundenen Unternehmen. Gemeint sind zB Investitionen von Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures, die dem Beitragsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Absetzbetrags zugerechnet werden können.
Beitragsschuldner im Sinne des EKBSG ist der Erzeuger von Strom aus den oben genannten Quellen (ua Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft usw), dessen Anlage eine installierte Kapazität von mehr als einem Megawatt aufweist, sowie Begünstigte eines Strombezugsrechts (etwa im Gegenzug zu Investitionen in die Anlage S. 360eines Erzeugers, um den bezogenen Strom anschließend zu Marktkonditionen zu veräußern) aus den eben bezeichneten Anlagen.
Im EKBSG wurden zwei Fälligkeitszeitpunkte festgelegt, nämlich der für den Zeitraum bis sowie der für den Zeitraum bis . Der gesamte Erhebungszeitraum des EKB-S beträgt demzufolge dreizehn Monate. Die Entstehung des Beitragsanspruchs und die Fälligkeit richten sich nach den allgemeinen Regeln der BAO. Es handelt sich um einen selbst zu berechnenden Beitrag, der an das Finanzamt zu entrichten ist, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Der EKB-S stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.
Zur Prüfung der Plausibilität der Beitragsschuldnerschaft und der Höhe des entrichteten EKB-S wurde die Energie-Control Austria gesetzlich beauftragt. Sie hat das Recht, in alle Daten und Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auskünfte vom Beitragsschuldner anzufordern. Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die für die Erhebung des Beitrags notwendig sind, und diese am Fälligkeitstag dem Finanzamt zu übermitteln. Ferner sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister Daten betreffend die Höhe des EKB-S für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom trat mit in Kraft.
3.2. Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Mit dem Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (kurz: EKB-F) wird das III. Kapitel der EU-Notfallmaßnahmenverordnung betreffend den befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag umgesetzt. Der EKB-F zielt auf sogenannte Zufallsgewinne von im Inland ansässigen Unternehmen und inländischen Betriebsstätten (von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen), die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, ab. Die genannten Unternehmen bzw Betriebsstätten kommen nur als Beitragsschuldner in Betracht, wenn sie mindestens 75 % ihres Umsatzes durch Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Umsätze aus dem Tankstellengeschäft bleiben außer Ansatz, um das Ergebnis nicht zu verwässern; Umsätze aus Speichertätigkeiten werden ebenfalls nicht erfasst. Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die maßgeblichen Umstände zu führen und diese zehn Jahre aufzubewahren, damit das zuständige Finanzamt für Großbetriebe die Berechnung der Grenze nachzuprüfen vermag. Die 75%-Grenze ist nur für die jeweiligen Erhebungszeiträume relevant. Der EKB-F wird sowohl für das zweite Kalenderhalbjahr 2022 als auch für das gesamte Kalenderjahr 2023 erhoben. Damit macht der österreichische Gesetzgeber von dem in der EU-Maßnahmenverordnung statuierten Recht Gebrauch, den Erhebungszeitraum näher festzulegen. Die Halbjahresregelung im Jahr 2022 stellt einen Kompromiss zwischen einer möglichst treffsicheren Abschöpfung und der Vermeidung von Rückwirkungsproblemen dar.
S. 361Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraums dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Kalenderjahre 2018 bis 2021 gegenüberzustellen, Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten werden nicht berücksichtigt. Dem EKB-F unterliegt schließlich der Gewinn im jeweiligen Erhebungszeitraum, der den Durchschnittsgewinn aus den Kalenderjahren 2018 bis 2021 um mehr als 20 % übersteigt.
Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne in diesen vier Haushaltsjahren negativ, muss für den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinn bei der Berechnung des EKB-F null angesetzt werden. Verlustjahre sind insofern bei der Ermittlung des Durchschnitts der steuerpflichtigen Gewinne zu berücksichtigen. In Entsprechung des Ausschlusses von Tankstellengeschäften bei der Ermittlung der 75%-Umsatzgrenze sollen derartige Tätigkeiten auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-F unberücksichtigt bleiben.
Da der EKB-F im Jahr 2022 lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr erhoben wird, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezüglich des ersten Erhebungszeitraums die Hälfte des ermittelten Betrags heranzuziehen. Es ist weiters eine Sonderregelung für Unternehmensgründungen im Vergleichszeitraum vorgesehen. Für Fälle von abweichenden Wirtschaftsjahren, Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen wurde eine Verordnungsermächtigung erlassen. Aufgrund der wenigen betroffenen Unternehmen wird eine solche Verordnung voraussichtlich nicht notwendig sein.
Der Beitragssatz beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage; der EKB-F kann bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Wie auch beim EKB-S kann bei der Berechnung des EKB-F ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Die Voraussetzungen hinsichtlich der zeitlichen Erfordernisse der Anschaffungen bzw Herstellungen der begünstigten Wirtschaftsgüter sowie die Höhe des Absetzbetrags sind ident. Gedeckelt ist der Absetzbetrag mit höchstens 17,5 % der Bemessungsgrundlage. Das ist die Differenz zwischen dem Beitragssatz von 40 % und dem Mindestsatz von 33 %, der durch die EU-Notfallmaßnahmenverordnung vorgegeben ist; dadurch wird dessen Unterschreitung verhindert. Analog zur Verordnungsermächtigung iZm der näheren Ausgestaltung des Absetzbetrags beim EKB-S existiert auch eine gleichlautende Bestimmung beim EKB-F.
Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des und des jeweils eine Vorauszahlung auf Basis von geschätzten Daten zu leisten. Diese Erhebungsform wurde gewählt, um möglichst zeitnah Einnahmen zu lukrieren. Die EU-Notallmaßnahmenverordnung sieht vor, das Aufkommen für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen heranzuziehen. Dies sollte in Krisenzeiten naturgemäß möglichst rasch geschehen. Sofern schließlich die Körperschaftsteuer für die jeweiligen Jahre, die für die Erhebungszeiträume maßgeblich sind (2022 und 2023), mit Bescheid festgesetzt wurde, hat der Beitragsschuldner innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides eine Erklärung abzugeben. Die geleisteten Vorauszahlungen werden dabei berücksichtigt. Für die Erhebung des EKB-F ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger trat mit in Kraft.
In Umsetzung der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise führt Österreich eine befristete Steuer auf Zufallsgewinne von Unternehmen im Energiesektor ein. Es werden Überschusserlöse zwischen dem und dem aus der Veräußerung von Strom einem Energiekrisenbeitrag-Strom in Höhe von 90 % unterzogen. Weiters unterliegen Zufallsgewinne im zweiten Halbjahr 2022 sowie im Jahr 2023 von inländischen Unternehmen, die in den Bereichen Erdöl, Erdgas, Kohle und Raffinerie tätig sind, einem Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger in Höhe von 40 %.
