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Der neue § 711 ASVG
Eine kuriose Variante der Pensionsanpassung
Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 (PAG 2018), BGBl I 2017/151, wurde ein neuer § 711 in das ASVG eingeführt und dadurch die Pensionsanpassung für das Jahr 2018 geregelt. Erstmals werden in dieser Bestimmung auch Regelungen über Valorisierungen direkter Leistungszusagen gemäß § 7 BPG, die dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG), BGBl I 2014/46, unterliegen, getroffen Die Einbeziehung dieser direkten Leistungszusagen wirft eine Vielzahl juristischer Fragen auf, von denen einige im gegenständlichen Beitrag untersucht werden sollen.
1. Pensionserhöhung 2018
§ 711 Abs 1 ASVG normiert, dass die Pensionserhöhung 2018 gestaffelt nach der Höhe der Bruttopension erfolgen soll, wobei die Erhöhung wie folgt festgesetzt worden ist:
bei Bruttopensionen von nicht mehr als 1.500 Euro monatlich um 2,2 %;
bei Bruttopensionen über 1.500 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich um 33 Euro;
bei Bruttopensionen über 2.000 Euro bis zu 3.355 Euro monatlich um 1,6 %;
bei Bruttopensionen über 3.355 Euro bis zu 4.980 Euro monatlich um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt;
bei Bruttopensionen von mehr als 4.980 Euro monatlich findet keine Erhöhung statt.
Die Höhe der Bruttopension wird gemäß § 711 Abs 2 ASVG im Wege...