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Zum Ausschluss der Mitglieder der Kammern der freien Berufe von der Angehörigeneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Laut BVwG ist dieser die unselbständig tätigen Mitglieder betreffende Ausschluss gesetzlich nicht gedeckt
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der VwGH den Ausschluss der selbständig tätigen Mitglieder der Kammern der freien Berufe von der „Mitversicherung“ als Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Begründung bestätigt, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Angehörigeneigenschaft freiberuflich Erwerbstätiger abzulehnen, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das den Abschluss einer eigenen Selbst- oder Weiterversicherung als zumutbar erscheinen lässt, insbesondere wenn es sich um Mitglieder von Berufsgruppen handelt, die die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenpflichtversicherung ursprünglich abgelehnt hatten. Die Versicherungsträger sind in dieser Frage bisher dem VwGH gefolgt und haben die „Mitversicherung“ weder bei unselbständig noch bei selbständig tätigen Mitgliedern zugelassen.
Erfreulicherweise kommt das BVwG nunmehr aufgrund der Entstehungsgeschichte der die „Mitversicherung“ als Angehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließenden Bestimmungen zum Ergebnis, dass die ihren freien Beruf unselbständig ausübenden Mitglieder von diesem Ausschluss nicht betroffe...