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USt: Verpflegungsleistungen
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Rechtsträger (hier: Verein) sind im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben und werden im Einzelfall durch Zuweisungsbescheid begründet. Dies schließt die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 letzter Satz UStG 1994 aber nicht aus (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 21). Die Zahlungen und Leistungen – auch die Verpflegungsleistung – werden vom Revisionswerber erbracht, um die Arbeitsleistungen eines zugewiesenen Zivildienstleistenden zu erhalten. Dass die Zahlungen und Verpflegungsleistungen (im kurzen Wege) an die Zivildienstleistenden und nicht an den Partner des Rechtsverhältnisses (Bund) erbracht werden, ändert nichts daran, dass es sich um wechselseitige Leistungserbringungen im Rechtsverhältnis zum Bund handelt. – (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/15/0024)