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Drohverlustrückstellungen
Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden. – (§ 9 Abs 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/15/0005)