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Der „Steuerfall Tesla“ aus umsatzsteuerlicher Sicht
Überwiegensgrenze nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ist eine Bruttogrenze!
Wolf kommt zum Ergebnis, dass die Luxustangente der PKW-Angemessenheitsverordnung iVm dem Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG als Nettogrenze zu verstehen ist. Dieser Ansicht soll entgegengetreten werden.
1. Rechtliche Grundlagen
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG sieht (mit bestimmten Ausnahmen) einen auf Art 176 Abs 2 MwSt-RL basierten Vorsteuerausschluss für die Lieferungen, sonstigen Leistungen oder Einführen vor, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
Mit dem StRefG 2015/2016 wurde der Vorsteuerabzug durch § 12 Abs 2 Z 2a UStG für bestimmte CO2-emissionsfreie PKW ausgeweitet und somit § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG eingeschränkt. Ein Vorsteuerabzug steht nunmehr für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren zu, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht bereits nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG bleibt davon unberührt.
Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich daher: Handelt es sich bei einem CO2-emisisonsfreien PKW um ein von § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG erfasstes Fahrzeug, stand der Vorsteuerabzug bereits vor dem StRefG 2015/2016 zu. Sonstige ...