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SWK 23-24, 15. August 2017, Seite 1021

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)

Ertragsteuern und Umsatzsteuer

In dieser Information (abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteue rung.html, Zugriff am ) wird die Ansicht des BMF zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen) wiedergegeben.

Ertragsteuern

Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Bewertungsvorschriften

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind bei bilanzierenden Unternehmern die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw bei Gewinnermittlern nach § 5 EStG zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist – wie bei unkörperlichen Gegenständen des Finanzanlagevermögens – aufgrund der unternehmenstypischen Funktion eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Die dokumentierte Absicht, die Gegenstände langfristig zu behalten, wird für die Zuordnung zum Anlagevermögen ausschlaggebend sein. Ansonsten liegt Umlaufvermögen vor. Somit können sich unter Umständen aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame ...

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