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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 AVG
1. Das Zivilgericht ist nicht an eine Einstellung des Strafverfahrens gebunden. Es gibt auch keine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt worden wäre, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat gar nicht begangen haben. Umso mehr ist das Zivilgericht daran gebunden, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin bloß wegen des Vergehens der „leichten“ fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 Fall 1 StGB, nicht aber wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, 3 und 4 Fall 2 StGB verurteilt wurde.
2. Der „Risikozusammenhang“ ist nicht durch das nachträgliche grob fahrlässige Verhalten eines Dritten unterbrochen worden, weil der Arbeitskollege des geschädigten Arbeitnehmers trotz dessen Warnung mit einem Hammer auf die Wand eingeschlagen hat. Angesichts des Fehlens einer Abbruchsanweisung, des Einsatzes nicht ausgebildeter Arbeiter und des Unterbleibens jeglicher Sicherheitsvorkehrungen war eine Verletzung von Arbeitern durchaus vorhersehbar. Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Kausalzusammenhang nur dann, wenn mit einer derartigen Handlun...